Der Rat legt die Strafen der neu­en Normalität fest: 100 Euro für das Nichttragen einer Maske und 60.000 Euro für die Eröffnung von Tanzbereichen

Bericht aus denia.com von J. Justo Moncho (über­setzt mit www.DeepL.com/Translator.

Der Rat hat das Gesetzesdekret gebil­ligt, das die spe­zi­fi­sche Sanktionsregelung für den Fall der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Präventionsmaßnahmen gegen COVID-19 festlegt.

Die Vizepräsidentin und Sprecherin des Rates, Monica Oltra, hat bei ihrem Auftritt vor den Medien zur Erläuterung der von der valen­cia­ni­schen Regierung ver­ab­schie­de­ten Abkommen erklärt, dass „es dar­um geht, die voll­stän­di­ge Einhaltung die­ser Präventions- und Eindämmungsmaßnahmen auf unse­rem gesam­ten Territorium zu gewähr­leis­ten, indem die Regelung der Verstöße, der Sanktionen und des ent­spre­chen­den Verfahrens gere­gelt wird“.

Die Regionalministerin für Justiz, Inneres und öffent­li­che Verwaltung, Gabriela Bravo, die den Inhalt des Gesetzesdekrets im Einzelnen zu erläu­tern schien, beton­te ihrer­seits, dass „der Zweck abschre­ckend ist und wir wol­len, dass die Öffentlichkeit und die ört­li­che Bevölkerung von den Verstößen erfährt, um sie zu ver­hin­dern“.
Bravo, der klar­stell­te, dass „es nicht dar­um geht, irgend­ei­nen Sektor zu stig­ma­ti­sie­ren“, bestand dar­auf, dass „wir vom Rat an die Mitverantwortung der valen­cia­ni­schen Bürger appel­lie­ren wol­len, die bereits wäh­rend der 98 Tage, die die här­tes­te Gefangenschaft in Europa dau­er­te, eine kol­lek­ti­ve Anstrengung bewie­sen haben“.
„Wir kön­nen jedoch nicht zulas­sen, dass unver­ant­wort­li­ches und unun­ter­stüt­zen­des Verhalten uns alle in Gefahr bringt und Ausbrüche pro­vo­ziert, die zu noch dras­ti­sche­ren Maßnahmen füh­ren könn­ten, die nie­mand will und die wir uns nicht leis­ten kön­nen“, beton­te die Stadträtin.

Sanktionen

Die Sanktionen wer­den in drei Gruppen ein­ge­teilt: klei­ne, gro­ße und sehr gro­ße. In der ers­ten Gruppe gel­ten die fol­gen­den Handlungen als gering­fü­gi­ge Verstöße und wer­den daher mit Bußgeldern zwi­schen 60 und 600 Euro geahndet:

1. die Nichteinhaltung der Maskenpflicht oder die miss­bräuch­li­che Verwendung einer Maske, wobei die­ser Verstoß aller­dings nur mit einer Höchststrafe von 100 Euro geahn­det wer­den kann.
2. Bei öffent­li­chen Einrichtungen: Versäumnis, die Kunden über die Kapazität der Räumlichkeiten, den Mindestabstand zwi­schen den Personen oder die Verwendung einer Maske zu infor­mie­ren.
3. Nichteinhaltung all­ge­mei­ner Hygiene- und Präventionsmaßnahmen in öffent­li­chen oder pri­va­ten Räumen, wenn kein Ansteckungsrisiko besteht oder das Risiko weni­ger als 15 Personen betrifft.
4. Verletzung der Quarantäne durch Personen, die nicht posi­tiv auf Covid-19 getes­tet wur­den, die aber direk­te Kontaktpersonen eines ein­ge­sperr­ten Patienten sind.
5. Brechen einer all­ge­mei­nen Ordnung der Gefangenschaft.

Es gilt auch als schwer­wie­gen­der Verstoß, der mit Geldstrafen zwi­schen 601 und 30.000 Euro geahn­det wird:

1. Die Kapazität in öffent­li­chen Einrichtungen wird begrenzt, wenn es sich nicht um ein gering­fü­gi­ges oder sehr schwe­res Vergehen han­delt.
2. Das Verbot, Versammlungen, Partys oder ande­re pri­va­te oder öffent­li­che Handlungen zu orga­ni­sie­ren oder an ihnen teil­zu­neh­men, an denen eine Menschenmenge betei­ligt ist oder bei denen die Annahme von Gesundheitsmaßnahmen erschwert wird.
3. Die Einhaltung des Sicherheitsabstandes zwi­schen Tischen oder Tischgruppen in öffent­lich zugäng­li­chen Räumen und auf Freiluftterrassen.
4. Hygienemaßnahmen und die Verpflichtung zur Reinigung und Desinfektion der Eingänge zu den Räumlichkeiten und Plätzen, an denen sich die Öffentlichkeit auf­hält.
5. Das Verbot, Räume der Einrichtung für nicht erlaub­te Aktivitäten zu nut­zen.
6. Die Hygienemaßnahmen für jede Art von Einrichtung, wenn sie ein Ansteckungsrisiko ver­mu­tet oder mehr als 15 Personen betrifft.
7. Die häus­li­che Isolation, die die­je­ni­gen, die in COVID-19 posi­tiv gestimmt haben, fest­hal­ten muss.

Zu den schwer­wie­gen­den Sanktionen gehö­ren auch die Aussetzung oder das Verbot der Tätigkeit, die Schließung des Geländes und der Ausschluss von der Organisation und Förderung öffent­li­cher Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten für einen Zeitraum von maxi­mal sechs Monaten.

Im Folgenden wer­den schließ­lich die als sehr schwer­wie­gend ein­ge­stuf­ten Verstöße auf­ge­führt, die zu einer Geldstrafe zwi­schen 30.001 und 60.000 Euro füh­ren können:

1. die Nichteinhaltung von Kapazitätsgrenzen sowie von Präventions- und Hygienemaßnahmen durch Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wenn dadurch eine erns­te Gefahr für mehr als 150 Personen ent­steht.
2. die Überschreitung der Kapazität der Einrichtung, wenn Minderjährige und/oder Personen über 65 Jahre anwe­send sind.
3. Organisation von Zusammenkünften oder Partys pri­va­ter oder öffent­li­cher Art, die eine Agglomeration impli­zie­ren, die die Annahme von sani­tä­ren Maßnahmen ver­hin­dert oder in der Minderjährige und/oder Personen über 65 Jahre anwe­send sind.
4. Verhinderung von Inspektionen durch Agenten oder Beamte von Behörden sowie die Weigerung, mit ihnen zusam­men­zu­ar­bei­ten.
5. Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Tanzfläche für die­se Nutzung zu sper­ren.
6. Wiederholte Verletzung der Pflicht zur häus­li­chen Isolation durch Personen, die posi­tiv auf COVID-19 getes­tet wurden.

Für sehr schwer­wie­gen­de Sanktionen sieht das Gesetzesdekret auch die Aussetzung oder das Verbot der Tätigkeit, die Schließung der Räumlichkeiten und die Disqualifikation für die Organisation und Förderung von öffent­li­chen Shows und Freizeitaktivitäten für einen Zeitraum von maxi­mal drei Jahren und kumu­la­tiv vor bis zu maxi­mal 10.

25. Juli 2020 – Strafen bei Nichteinhaltung der Präventationsmaßnahmen gegen COVID-19
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